JOBCENTER REAGIERT AUF MIETKOSTENSTEIGERUNG
Wohnkosten für Leistungsberechtigte gesichert
Menschen, die Leistungen nach den SGB II oder SGB XII beziehen, haben Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Eine gesetzliche Definition des Begriffes „angemessen“ gibt es bisher nicht. Dem Bundessozialgericht zufolge sind Wohnkosten nur dann angemessen, wenn sie sich am aktuellen Mietkostenniveau orientieren. Auf Grundlage der kreisweiten Mietwerterhebung aus November 2018 wurden im Rahmen des sogenannten „schlüssigen Konzepts“ die angemessenen Bedarfe für die Unterkunft zum 01.01.2020 bestimmt.
Nun wurden die bisher geltenden Angemessenheitsgrenzen im Rahmen eines Indexverfahrens fortgeschrieben und mit der konkreten Verfügbarkeit auf dem Wohnungsmarkt abgeglichen und nach Zustimmung des Kreistages zum 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt.
„Der allgemeine Anstieg der Lebenshaltungskosten hat sich auch auf die Preise im Mietwohnungsmarkt ausgewirkt, insofern haben wir die Angemessenheitsgrenzen an die aktuelle Situation angepasst und leicht nach oben korrigiert“, erklärt Stephanie Schmidt, Fachbereichsleiterin Wirtschaftliche Hilfen im Jobcenter Lippe. Die angemessenen Mietkosten beziehen sich auf die Kaltmiete inkl. kalter Betriebskosten. Die Heizkosten werden extra übernommen. Positiver Nebeneffekt des Abgleichs: „Es hat sich gezeigt, dass ganz überwiegend im Kreisgebiet genügend Wohnraum im entsprechenden Preissegment verfügbar ist“, so Schmidt weiter.
Die Mieten im Rahmen des SGB II und SGB XII werden grundsätzlich von den Jobcentern sowie den Kommunen (Kreise und Städte) getragen. Das Jobcenter Lippe ist einer der größten Mietzahler im Kreisgebiet. Die Mieten, die allein das Jobcenter Lippe im Jahr 2021 getragen hat, beliefen sich auf rund 57,8 Millionen Euro. Um auch künftig eine ausreichende Versorgung der Familien zu gewährleisten, werden die aktuell ermittelten Richtwerte zum 01.01.2024 erneut überprüft und angepasst.